Wie dargelegt (E. 4.e), wird vorliegend mit der Messweise der mittleren Abstandslinie gar nicht der Abstand bei vor- und rückspringenden Gebäudeteilen kompensiert. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der unregelmässige Grundriss des geplanten Gebäudes ein besonderer Grund darstellen soll. Auch sonst ist kein besonderer Grund ersichtlich, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Insbesondere weist das Grundstück keine besondere Form auf und es ist auch reglementskonform ohne weiteres überbaubar. Die 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4. 13