Der Beschwerdegegner weist auf den unregelmässigen Grundriss des projektierten Gebäudes hin. Er macht unter anderem geltend, die Anwendung der mittleren Abstandslinie würde dem Umstand Rechnung tragen, dass bei den Grundrissrücksprüngen der Grenz- und Gebäudeabstand eingehalten werde. Die mittlere Abstandslinie sei somit ein gerechtes Mittel, um der architektonischen Form eines Gebäudes mit einem unregelmässigen Grundriss gerecht zu werden. Der mittels mittlerer Abstandslinie ermittelte Gebäudeabstand führe im Übrigen zu keiner Beeinträchtigung der Bewohner des Gebäudes Nr. XX.