In den Akten finden sich keine Unterlagen betreffend die Voranfrage des Beschwerdegegners. Der Inhalt der Voranfrage ist daher unbekannt. Ebenso wenig enthalten die Akten Schriftstücke, welche eine allfällige Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und der Gemeinde bzw. dem Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli betreffend die Voranfrage dokumentieren. Entsprechende Dokumente, die aufzeigen, dass dem Beschwerdegegner die Anwendung der mittleren Abstandslinie für die Ermittlung des grossen Grenzabstandes durch die Behörden vorbehaltslos zugesichert wurde, werden auch vom Beschwerdegegner weder vorgelegt noch genannt.