Das Baubewilligungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuchs eingeleitet, was vorliegend am 19. Dezember 2013 geschah. Gemäss dem angefochtenen Bauentscheid hat der Beschwerdegegner im Herbst 2013 eine Voranfrage zum Bauprojekt eingereicht, welche von der Baukommission der Gemeinde behandelt worden ist. Die Voranfrage hat die Bedeutung eines Ersuchens um Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Die Auskunft bindet die Behörde nach Lehre und Rechtsprechung in einem nachfolgenden Verfahren nicht; sie vermag keine Vertrauensdisposition zu schaffen.19