Neben dem behördlichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt Vertrauensschutz weiter voraus, dass gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt wurden, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Selbst wenn alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, bleibt die Interessenabwägung zwischen dem Schutz des berechtigten Vertrauens und dem Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts im Einzelfall vorbehalten.18 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 17 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1).