Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV16 und Art. 11 Abs. 2 KV17 verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Nicht jede Auskunft von Behörden vermag aber eine Vertrauensposition zu schaffen. Kumulativ sind folgende Voraussetzungen erforderlich: Die behördlichen Auskünfte oder Zusicherungen müssen sich auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit beziehen und von der zuständigen Stelle vorbehaltlos erteilt worden sein.