f) Der Beschwerdegegner bringt vor, ihm sei von der Gemeinde und vom Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zugesichert worden, dass die mittlere Abstandslinie im Fall des vorliegenden Bauvorhabens Anwendung finde. Sinngemäss macht er somit eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes geltend.