Nicht nachvollziehbar ist schliesslich das vom Beschwerdegegner vorgebrachte Argument, die Messweise mit der mittleren Abstandslinie sei ein gerechtes Mittel, um der architektonischen Form eines Gebäudes mit einem unregelmässigen Grundriss gerecht zu werden. Denn vorliegend werden mit der von der Gemeinde angewendeten Messweise gar nicht die Abstände von Gebäuderück- und Gebäudevorsprüngen kompensiert, sondern es wird die Nichteinhaltung des Gebäudeabstandes im östlichen Teil mit einem grösseren Gebäudeabstand im westlichen Teil kompensiert.