Die Messweise mit einer mittleren Abstandslinie ist im geltenden Baureglement nicht vorgesehen und verstösst klar gegen die nach Art. 13 Abs. 1 NBRD und Art. 21 GBR vorgeschriebene Messweise. Die Tatsache, dass die Berechnung mit der mittleren Abstandslinie in den alten Baureglementen der Gemeinde, welche heute nicht mehr in Kraft sind, noch ausdrücklich vorgesehen war, spricht im Übrigen eher dafür, dass diese Messweise bewusst abgeschafft wurde. Das wiederum entspricht auch der Entwicklung, wie sie die BMBV13 längerfristig vorgibt: Die Gemeinden haben ihre Vorschriften bis 2020 der BMBV anzupassen14 und die BMBV lässt die Messweise mit einer mittleren Abstandslinie nicht zu15.