Der Beschwerdegegner weist unter anderem auf den unregelmässigen Grundriss des projektierten Mehrfamilienhauses hin. Die mittlere Abstandslinie trage dem Umstand Rechnung, dass bei den Grundrissrücksprüngen der Grenz- und Gebäudeabstand eingehalten sei. Sie sei ein gerechtes Mittel, um der architektonischen Form eines Gebäudes mit einem unregelmässigen Grundriss gerecht zu werden.