Die Gemeinde führt aus, dass der grosse Grenzabstand des geplanten Mehrfamilienhauses im Süden in Anwendung der mittleren Abstandslinie gemessen worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Messweise sei der Gebäudeabstand gegenüber dem bestehenden Gebäude Nr. XX eingehalten. Da die Anwendung der mittleren Abstandslinie in den alten Gemeindebaureglementen explizit vorgesehen war, habe die Baukommission an der Sitzung vom 16. Juni 2014 beschlossen, dass die mittlere Abstandslinie bei gestaffelten Gebäuden auch weiterhin anzuwenden sei. Der Beschwerdegegner weist unter anderem auf den unregelmässigen Grundriss des projektierten Mehrfamilienhauses hin.