wäre eingehalten, wenn sich die beiden Abstandslinien nicht überschneiden. Das ist aber nicht der Fall. Im östlichen Bereich ist der Gebäudeabstand nicht eingehalten. Im Plan Situation/Erdgeschoss vom 9. Juli 2014 ist die sowohl vom grossen Grenzabstand des geplanten Mehrfamilienhauses als auch vom kleinen Grenzabstand des bestehenden Gebäudes Nr. XX beanspruchte Fläche gestrichelt markiert. Wird der Gebäudeabstand mit der in Art. 13 NBRD und Art. 21 GBR vorgeschriebenen Messweise ermittelt, ist er somit nicht eingehalten. e) Die Gemeinde führt aus, dass der grosse Grenzabstand des geplanten Mehrfamilienhauses im Süden in Anwendung der mittleren Abstandslinie gemessen worden sei.