d) Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur besonnten Längsseite gemessen (Art. 21 Abs. 3 GBR). Der kleine Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade von der Grundstückgrenze (Art. 21 Abs. 2 GBR). Auf dem Plan Situation/Erdgeschoss vom 9. Juli 2014 sind der grosse Grenzabstand des geplanten Mehrfamilienhauses auf der Südseite und der Grenzabstand im Norden des bestehenden Gebäudes Nr. XX eingezeichnet. Der vorgeschriebene Gebäudeabstand 12 Ziff. 8 der Beschwerde vom 15. Oktober 2014. 9