c) Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge (vgl. E. 3.c). Das geplante Mehrfamilienhaus muss im Süden wie gezeigt den grossen Grenzabstand von 8 m einhalten. Das auf der gleichen Parzelle liegende bestehende Gebäude Nr. XX muss auf seiner Nordseite den kleinen Grenzabstand von 3 m einhalten. Die Summe der zwischen den Gebäuden liegenden Grenzabstände beträgt somit 11 m. Auch die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass ein Gebäudeabstand von 11 m einzuhalten ist.