b) Wie dargelegt (vgl. E. 3.b), muss das geplante Mehrfamilienhaus einen grossen Grenzabstand von 8 m und einen kleinen Grenzabstand von 3 m einhalten. Der grosse Grenzabstand gilt dabei für die besonnte Längsseite des Gebäudes (Art. 21 Abs. 3 GBR). Beim geplanten Mehrfamilienhaus ist diese unbestrittenermassen auf der Südseite. Auf der Südseite des geplanten Mehrfamilienhauses grenzt nicht ein anderes Grundstück an, sondern es besteht auf dem gleichen Grundstück bereits das Gebäude Nr. XX. Auf der Südseite ist somit nicht der Grenzabstand, sondern der Gebäudeabstand massgebend.