a) Die Beschwerdeführenden rügen zwar explizit, der grosse Grenzabstand nach Art. 2 GBR sei nicht eingehalten12. Ihre Begründung bezieht sich aber auf die Einhaltung des Grenzabstands im Nordwesten des geplanten Mehrfamilienhauses. Da das Baureglement der Gemeinde Wilderswil keine Bruttogeschossfläche oder Ausnützungsziffer vorschreibt, wird das Mass der zulässigen baulichen Nutzung über die baupolizeilichen Masse (Gebäudehöhe und -länge, Geschosszahl, Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften) festgelegt. Vorliegend ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände daher gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG von Amtes wegen zu prüfen.