d) Das geplante Mehrfamilienhaus hält somit die Abstände zum Grundstück und zum Gebäude der Beschwerdeführenden ein. Dies ist auf den Plänen erkennbar,11 weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden musste die Gemeinde daher dem Beschwerdegegner auch keine Ausnahmebewilligung erteilen. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Gebäudeabstand im Süden