Abstandes. Die Gemeinde und die Beschwerdeführenden gehen übereinstimmend davon aus, dass das Gebäude auf dem Grundstück Wilderswil Gbbl. Nr. K.________ beim Bau die damaligen Grenzabstandsvorschriften eingehalten hat. Der Gebäudeabstand gemäss geltendem Recht, ausmachend 11 m (8 m grosser Grenzabstand zuzüglich 4 m kleiner Grenzabstand), reduziert sich im vorliegenden Fall daher um das fehlende Mass und damit um 4 m (8 m grosser Grenzabstand abzüglich 4 m). Es muss somit zwischen dem geplanten Mehrfamilienhaus und dem Gebäude der Beschwerdeführenden ein Gebäudeabstand von 7 m eingehalten werden. Das ist vorliegend der Fall.