Nach geltendem Recht müsste das Gebäude der Beschwerdeführenden im Süden, an der besonnten Längsseite des Gebäudes, den grossen Grenzabstand von 8 m einhalten (Art. 21 Abs. 3 GBR). Beim Gebäude der Beschwerdeführenden handelt es sich allerdings um eine altrechtliche Baute. Wie die Gemeinde zutreffend festhält, findet deshalb im vorliegenden Fall zur Ermittlung des Gebäudeabstandes zwischen dem Gebäude der Beschwerdeführenden und dem geplanten Mehrfamilienhaus Art. 2 Abs. 3 GBR Anwendung. Gemäss dieser Vorschrift reduziert sich der Gebäudeabstand bei altrechtlichen zu nahe an die Grenze gebauten Gebäuden um das Mass des fehlenden