Es ist somit Art. 13 Abs. 1 Normalbaureglement (NBRD9) als ergänzendes Recht anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 NBRD), der den Gebäudeabstand im von der Gemeinde benutzten Sinne definiert: „Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.“ Das auf der Parzelle der Beschwerdeführenden gelegene Gebäude hält südseitig gegenüber dem Baugrundstück einen Grenzabstand von 4 m ein.10 Das geplante Mehrfamilienhaus weist gegen Norden, wie aufgezeigt, einen kleinen Grenzabstand von 3