c) Neben dem Grenzabstand muss das geplante Mehrfamilienhaus weiter den Abstand zu dem auf der Parzelle der Beschwerdeführenden gelegenen Gebäude einhalten. Der Gebäudeabstand zweier Bauten muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden gehen übereinstimmend von diesem Grundsatz aus.8 Auch Art. 2 Abs. 3 GBR knüpft an diese Definition des Gebäudeabstandes an. Allerdings enthält das GBR selber keine Regelung zum Gebäudeabstand. Es ist somit Art.