Beim geplanten Mehrfamilienhaus befinden sich die kleinen Grenzabstände an dessen Nord-, West- und Ostseite. Gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführenden muss der Neubau somit den kleinen Grenzabstand von 3 m einhalten. Auf dem Plan Situation/Erdgeschoss vom 9. Juli 2014 ist ersichtlich, dass das umstrittene Mehrfamilienhaus im Nordwesten gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden einen Grenzabstand von 3m aufweist und damit den vorgeschriebenen kleinen Grenzabstand einhält.