b) Das Baugrundstück mit dem geplanten Mehrfamilienhaus grenzt im Nordwesten unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführenden. Beide Parzellen liegen in der Kernzone. Gemäss Art. 2 Abs. 1 GBR ist in dieser Zone ein grosser Grenzabstand von 8 m und ein kleiner Grenzabstand von 3 m einzuhalten. Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Er bezeichnet die kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstückgrenze (Art. 21 Abs. 2 GBR). Beim geplanten Mehrfamilienhaus befinden sich die kleinen Grenzabstände an dessen Nord-, West- und Ostseite.