a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Neubau auf dem Grundstück Wilderswil Gbbl. Nr. H.________ müsse zu ihrem Grundstück Wilderswil Gbbl. Nr. K.________ den grossen Grenzabstand von 8 m einhalten. Da das geplante Mehrfamilienhaus zu nahe an der Grundstückgrenze stehe, sei auch der Abstand zum Gebäude der Beschwerdeführenden verletzt. Die Gemeinde führt aus, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführenden den geforderten Grenzabstand von 3 m respektiere. In Anwendung von Art. 2 Abs. 3 GBR7 sei zudem auch der Gebäudeabstand zwischen dem Gebäude der Beschwerdeführenden und dem geplanten Mehrfamilienhaus eingehalten. 5 Baugesuch, Vorakten Gemeinde, p. 17.