c) Bauentscheide sind dem Baugesuchsteller bzw. der Baugesuchstellerin, den verbleibenden Einsprechern, den beteiligten kantonalen Amtsstellen sowie der Gemeinde zu eröffnen (Art. 39 Abs. 2 BauG, Art. 37 Abs. 1 BewD6). Das Gesetz schreibt hingegen nicht vor, dass der Bauentscheid den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eröffnet werden muss. Da die Ehefrau des Beschwerdegegners nicht Baugesuchstellerin ist, musste die Gemeinde ihr den Bauentscheid auch nicht eröffnen. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Gebäudeabstand im Nordwesten