b) Aus den Akten ergibt sich, dass das Baugesuch (Formular 1.0) vom Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als Baugesuchsteller (Bauherr) und Grundeigentümer, von der Ehefrau des Beschwerdegegners in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin sowie vom Projektverfassenden unterschrieben worden ist.5 Gemäss dem vorliegenden Baugesuch gilt somit lediglich der Beschwerdegegner als Baugesuchsteller, die Ehefrau des Beschwerdegegners ist hingegen nicht Baugesuchstellerin.