a) Die Beschwerdeführenden rügen, der angefochtene Bauentscheid trage eine falsche Parteibezeichnung. Die Ehefrau des Beschwerdegegners, Frau G.________, sei Miteigentümerin des Baugrundstücks. Sie habe dem Beschwerdegegner die Vollmacht erteilt, dass er auch in ihrem Namen die notwendigen Dokumente betreffend das Baugesuch unterschreiben dürfe und ausdrücklich erklärt, sie würden auf dem Baugrundstück gemeinsam verschiedene Bauprojekte planen. Die Ehefrau des Beschwerdegegners sei deshalb ebenfalls als Baugesuchstellerin zu betrachten und der Bauentscheid hätte ihr ebenfalls eröffnet werden müssen. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).