b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprecher im Baubewilligungsverfahren beteiligt und sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Die Beschwerdelegitimation setzt weiter voraus, dass der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt ist (Art. 40 Abs. 5 BauG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Bst. b VRPG4). Die Beschwerdeführenden sind Miteigentümer des Grundstücks Wilderswil Gbbl.