45 Abs. 3 BauV2 eine Herabsetzung der Mindestfläche des Kinderspielplatzes rechtfertigen. In Bezug auf die Einhaltung des Gebäudeabstandes weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass das projektierte Gebäude einen unregelmässigen Grundriss habe. Es entspreche der Praxis, bei solchen Gebäuden den Abstand von der mittleren Abstandslinie aus zu messen. Die Beschwerdeführenden vertreten in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2015 die Ansicht, dass das Bauvorhaben weder über eine genügend grosse Kinderspielplatzfläche verfüge noch den Gebäudeabstand zu Gebäude Nr. XX einhalte.