Die Gemeinde reichte am 3. Februar 2015 eine Stellungnahme ein und hielt unter anderem fest, dass das Bauvorhaben gemäss den Baugesuchsunterlagen eine genügend grosse Kinderspielplatzfläche aufweise. Ausserdem sei in Anwendung der mittleren Abstandslinie der Gebäudeabstand gegenüber dem Gebäude Nr. XX eingehalten. In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2015 führte der Beschwerdegegner unter anderem aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Kinderspielplatzfläche einhalte. Aufgrund der schwierigen Grundstückverhältnisse würde sich vorliegend zudem gestützt auf Art. 45 Abs. 3 BauV2 eine Herabsetzung der Mindestfläche des Kinderspielplatzes rechtfertigen.