Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 hielt das Rechtsamt fest, aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung sei es fraglich, ob das geplante Projekt über eine genügend grosse anrechenbare Aufenthalts- und Kinderspielplatzfläche verfüge. Es scheine zudem fraglich, ob der südseitige Gebäudeabstand zwischen dem geplanten Mehrfamilienhaus und dem ebenfalls auf der Parzelle Wilderswil Gbbl. Nr. H.________ gelegenen Gebäude Nr. 15 eingehalten sei. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu den beiden erwähnten Punkten Stellung zu nehmen.