2. Gegen diesen Entscheid führen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 18. September 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen geltend, die Parteibezeichnung sei falsch und das geplante Mehrfamilienhaus halte den Abstand zum Grundstück und zum Gebäude der Beschwerdeführenden nicht ein. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Sowohl der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 als auch die