1. Der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau, Frau G.________, sind gemäss Grundstück-Informationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) Miteigentümer der beiden Parzellen Wilderswil Gbbl. Nrn. H.________ und I.________. Auf dem erstgenannten, grösseren Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, ein Schopf sowie eine Gartenanlage. Das zweitgenannte, kleinere Grundstück ist unbebaut und grenzt im Süden an das grössere Grundstück. Im Zonennutzungsplan der Gemeinde Wilderswil sind diese beiden Parzellen der Kernzone zugewiesen.