Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Verfahrensausgang entsprechend und unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung werden der Beschwerdeführerin Fr. 300.00 der Verfahrenskosten auferlegt. Der Gemeinde Muri bei Bern können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.00 werden daher nicht erhoben. Parteikosten werden keine gesprochen (Art.