a) Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beleuchtung der Firmenbeschriftung ist ganzjährig von 06.00 bis 22.00 Uhr zu gestatten und die Auflagen zur weiteren Reduktion der Beleuchtungszeiten sowie zum Dimmen der Leuchtstärke auf erste Aufforderung der Gemeinde sind aufzuheben.