In beiden Fällen setzt die Anpassung jedoch die Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens voraus, in dem die Beschwerdeführerin anzuhören wäre. Eine Aufforderung, die Beleuchtungszeiten einzuschränken oder die Beleuchtung zu dimmen, ohne dass einer der genannten Gründen vorliegt oder vorgängig ein Verfahren durchgeführt wurde, ist nicht zulässig. Die angefochtenen Auflagen sind daher aufzuheben. 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 1 14 6. Zusammenfassung und Kosten