Eine nachträgliche Anpassung bzw. weitere Beschränkung der Beleuchtungszeiten wäre nur beim Vorliegen besonderer Gründe zulässig. So wäre beispielsweise eine verschärfte Emissionsbegrenzung zu prüfen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig sind (Art. 11 Abs. 3 USG; vgl. Erwägung 3c). Ebenfalls ein Grund für eine nachträgliche Anpassung der Bewilligung könnte eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen. In beiden Fällen setzt die Anpassung jedoch die Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens voraus, in dem die Beschwerdeführerin anzuhören wäre.