c) Die beleuchtete Firmenbeschriftung der Beschwerdeführerin entspricht mit den leicht abgeänderten Beleuchtungszeiten dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzrechts, sie verursacht keine störenden Einwirkungen und sie tangiert die Verkehrssicherheit nicht. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Eine Auflage, wonach die Beleuchtungszeiten der Firmenbeschriftung auf Aufforderung der Gemeinde hin zu reduzieren oder die Leuchtstärke zu dimmen ist, ist damit nicht zulässig.