Es fehlt damit an einer rechtswidrigen Praxis der Gemeinde und am Willen, diese fortzuführen. An der Begrenzung der Lichtimmissionen im Rahmen der umweltrechtlichen Vorsorge besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gegeben sind. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als unbegründet. 5. Weitere Reduktion der Leuchtzeiten und Leuchtstärke 23 Baugesuch Nr. 2014/074 24 Baugesuch Nr. 2013/066