c) Wie bereits in Erwägung 3 dargelegt wurde, sind Lichtimmissionen gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes zu beschränken und es rechtfertigt sich vorliegend eine Beschränkung der Beleuchtungsdauer von 06.00 bis 22.00 Uhr. Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem von ihr ausgeführten Beispiel "Murifeld" keine längeren Beleuchtungszeiten ableiten. Massgebend für die Beurteilung sind ausschliesslich Vergleichsfälle, die von derselben Behörde entschieden wurden und sich auf dem Gemeindegebiet von Muri bei Bern befinden.