Die Gemeinde bringt vor, es liege ihr an der Gleichbehandlung der an der Autobahn ansässigen Firmen in der Gemeinde. Es sei ihr bewusst, dass Lyssach und auch andere Gemeinden an der Autobahn nicht mustergültig seien in Bezug auf die Beschränkung von Lichtimmissionen. Die Gemeinde Muri wolle dagegen Lichtimmissionen vorsorglich beschränken. b) Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein verfassungsmässiges Recht. Es garantiert die Gleichbehandlung von Personen durch alle 18 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 6 11