Die Beleuchtung ist nicht farbig, sondern in weiss gehalten und auch die Leuchtstärke wirkt nicht übermässig oder störend. Insofern ist unerheblich, ob die Firmenbeschriftung – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend machte – mit einer tageslichtaktiven Steuerung ausgerüstet wird oder ob die Leuchtstärke – wie ihr Vertreter am Augenschein erklärte – manuell geregelt wird.18 Die Beschränkung der Beleuchtung bereits ab 20.00 Uhr wäre daher unverhältnismässig. Es rechtfertigt sich, die Beleuchtungsdauer im Einklang mit der dargelegten Gerichtspraxis und den Richtlinien der Fachbehörden ganzjährig auf 06.00 bis 22.00 Uhr festzulegen. 4. Gleichbehandlung