Auch ist der vorliegende Fall – wie der Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins zu Recht vorbrachte – anders zu behandeln als beispielsweise ein Restaurant, das bis um 24.00 Uhr geöffnet ist.17 Die Beschwerdeführerin hat damit nicht aufgezeigt, dass sie aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen auf Beleuchtungszeiten von 05.00 bis 24.00 Uhr angewiesen ist. Die von der Gemeinde im Rahmen des Vorsorgeprinzips angeordnete Beschränkung der Beleuchtungszeiten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.