Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich des Augenscheins vor, die Firmenanschrift diene auch der Werbung und diese sei grundsätzlich zu jeder Tageszeit wichtig. Diese Aussage trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Werbung entfaltet ihre Wirkung nur, wenn sie auch wahrgenommen wird. Insofern dürfte die Wirkung vor 06.00 Uhr sowie nach 22.00 Uhr angesichts des nachlassenden Publikumsverkehrs eher beschränkt sein. Auch ist der vorliegende Fall – wie der Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins zu Recht vorbrachte – anders zu behandeln als beispielsweise ein Restaurant, das bis um 24.00 Uhr geöffnet ist.17