Auch das Vorbringen, das Nachtfahrverbot für LKWs ende um 05.00 Uhr, weshalb ab diesem Zeitpunkt mit Suchverkehr zu rechnen sei,16 ist nicht stichhaltig, da der Standort erst ab 07.00 Uhr geöffnet ist. Das Argument der besseren Auffindbarkeit des Standorts ist auch deshalb nicht überzeugend, weil von Berufschauffeuren erwartet werden darf, dass sie einen Standort auch ohne die beleuchtete Firmenanschrift finden, zumal GPS-gestützte Navigationsgeräte heute weitgehend zum Standard gehören.