Es ist nachvollziehbar, dass die Auffindbarkeit eines Standorts für ein Logistikunternehmen betrieblich wichtig ist. Damit lassen sich aber die beantragten Beleuchtungszeiten von 05.00 bis 24.00 Uhr nicht begründen. Anlässlich des Augenscheins erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, der fragliche Standort sei von 07.00 bis 17.30 Uhr geöffnet.15 Ausgehend von diesen Öffnungszeiten erscheint eine Beleuchtung von 05.00 bis 24.00 Uhr als unnötig. Auch das Vorbringen, das Nachtfahrverbot für LKWs ende um 05.00 Uhr, weshalb ab diesem Zeitpunkt mit Suchverkehr zu rechnen sei,16 ist nicht stichhaltig, da der Standort erst ab 07.00 Uhr geöffnet ist.