Sodann brachte sie am Augenschein vor, es gehe um die Werbewirkung, die zu jeder Zeit wichtig sei.13 Die Beschwerdeführerin bringt damit betriebliche und wirtschaftliche Gründe vor. Sie bestreitet hingegen nicht, dass die Dauer der Beleuchtung technisch gesteuert werden kann. Dafür verwendet sie nach eigenen Angaben eine Zeitschaltuhr.14 12 BGE 140 II 33 E. 4.1–4.3; SIA-Norm 491, Ziffer 3.7; BUWAL, Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern 2005, S. 8 f. und S. 34; beco, Lichtverschmutzung vermeiden, S. 5 13 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 7 14 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 6 9