d) Lichtimmissionen sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können. Sie sind nach dem Prinzip der Vorsorge durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen, so weit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Beschwerdeführerin begründet die beantragten längeren Beleuchtungszeiten damit, dass sie darauf angewiesen sei, dass ihre Logistikstandorte erkannt würden und dass dadurch auch unnötiger Suchverkehr vermieden werden könne. Sodann brachte sie am Augenschein vor, es gehe um die Werbewirkung, die zu jeder Zeit wichtig sei.13 Die Beschwerdeführerin bringt damit betriebliche und wirtschaftliche Gründe vor.