Die Beschwerdeführerin bringt vor, als schweizweit tätiges Unternehmen sei sie darauf angewiesen, dass ihre Logistikstandorte erkannt würden. Um die Lichtimmissionen zu reduzieren, werde die Beleuchtung der Firmenanschrift mit einer tageslichtaktiven 10 BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 7 Steuerung ausgerüstet, welche die Leuchtkraft mit zunehmender Dunkelheit automatisch reduziere. Ihr Firmensignet sei allgemein bekannt und werde von Passanten nicht als störend wahrgenommen. Zudem habe die Firmenanschrift keine bewegten oder blinkenden Elemente.