a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Beleuchtung der Firmenanschrift von 05.00 bis 24.00 Uhr während des ganzen Jahres. Die Gemeinde hat die Firmenanschrift bewilligt, aber die Beleuchtungszeiten in den Wintermonaten auf 06.00 bis 20.00 Uhr und in den Sommermonaten auf 06.00 bis 22.00 Uhr beschränkt. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2014 erklärt sie, sie beziehe sich auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes und wolle unnötige Lichtemissionen verhindern.